AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen vbsh


I. Geltungsbereich / Vertragsabschluss


1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) der Verkehrsbetriebe Schaffhausen (nachfolgend vbsh) gelten für alle Verkaufs- und Serviceverträge, die die vbsh erbringen. Die Aufträge werden entweder als Einzelauftrag oder innerhalb eines definierten Servicevertrages erbracht. Begleiten die ALVB eine von den vbsh erstellte Offerte, werden sie im Falle eines Vertragsabschlusses zum integrierenden Bestandteil des Vertrages.


2. Vertragsabschluss

2.1 Einzelaufträge können vom Kunden sowohl schriftlich als auch mündlich (telefonisch oder persönlich) erteilt werden. Das Einzelauftragsverhältnis kommt zustande, wenn die vbsh dem Kunden gegenüber den Auftrag schriftlich oder mündlich bestätigen oder die Leistung erbringen.

2.2 Der Servicevertrag kommt zustande, wenn die vbsh und der Kunde den schriftlichen Vertrag unterzeichnet haben. Ein Angebot von den vbsh ist, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stets unverbindlich. Die Zustellung eines Bestellformulars durch die vbsh an den Kunden stellt keine bindende Offerte von den vbsh dar. Bei einer Bestellung durch den Kunden bleibt dieser bis zur Vertragsunterzeichnung durch die vbsh gebunden.

2.3 Mit Vertragsabschluss (Einzelauftrag oder Servicevertrag) werden die vorliegenden AVLB integrierender Bestandteil des Vertrages. Die AVLB gelten auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht beigelegt sein sollten, dem Kunden aber in anderer Weise zur Kenntnis gebracht worden sind.


3. Rangordnung
Hat der Kunde einen Auftrag oder Servicevertrag und gegebenenfalls auch einen Rahmenvertrag abgeschlossen, so gilt bei sich widersprechenden Bestimmungen die folgende Rangordnung:

  1. Rahmenvertrag, sofern vorhanden
  2. Auftrag oder Servicevertrag
  3. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
     

II. Lieferungs- und Verkaufsbedingungen

4. Lieferung und Inbetriebnahme von Fremdkomponenten
Sollte ein Auftrag oder Serviceauftrag Fremdkomponenten (Monitore, Computer, Software) beinhalten, welche nicht durch die vbsh entwickelt, bestellt oder hergestellt wurden, werden die vbsh oder ein durch die vbsh beauftragtes Drittunternehmen diese nach bestem Wissen und Gewissen vor Ort installieren und in Betrieb nehmen. Die Übergabe an den Kunden wird in einem Abnahmeprotokoll bestätigt. Der Kunde hat nach Bestätigung des Abnahmeprotokolls innert 8 Werktagen den vbsh allfällige Mängel schriftlich mitzuteilen, ansonsten gilt die Inbetriebnahme als angenommen. Betreffend Mängel hat der Kunde ausschliesslich die in Ziff. 6 genannten Rechte und Ansprüche.

5. Entwicklung von Systemkomponenten
Kundenspezifische Entwicklungen an Fremdkomponenten können durch die vbsh oder ein durch die vbsh beauftragtes Drittunternehmen ausgeführt werden. Die Übergabe an den Kunden wird in einem Abnahmeprotokoll bestätigt. Der Kunde hat nach Bestätigung des Abnahmeprotokolls innert 8 Werktagen den vbsh allfällige Mängel schriftlich mitzuteilen, ansonsten gilt die Inbetriebnahme als angenommen. Betreffend Mängel hat der Kunde ausschliesslich die in Ziff. 6 genannten Rechte und Ansprüche.

6. Garantie
Für die durch die vbsh oder Dritte installierten Fremdkomponenten übernehmen die vbsh keine Garantie, ausser es wird ausdrücklich darauf hingewiesen. Garantieansprüche sind direkt mit den Lieferanten oder Herstellern der einzelnen Systemkomponenten abzuwickeln. Die Bezugsquelle ist auf den Lieferpapieren der Systemkomponenten ersichtlich. Für die durch die vbsh oder ein durch die vbsh beauftragtes Drittunternehmen spezifisch für den Kunden entwickelten Systemkomponenten gewähren die vbsh 1 Jahr Garantie ab Inbetriebnahme.

7. Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, alle baulichen oder betrieblichen Voraussetzungen für die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme am Ort der Systemkomponente sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der elektrischen Versorgung. Im Übrigen hat der Kunde bei Dienstleistungen durch die vbsh auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen:

  • Hilfspersonen in der von den vbsh für erforderlich erachteten Anzahl zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderliche Vorrichtungen, Betriebsmittel und Betriebsstoffe.
  • Der Kunde unterrichtet die vbsh unverzüglich schriftlich über alle auftretenden rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen, die einen Serviceauftrag oder dessen Durchführung betreffen.

8. Hilfspersonen des Kunden
Soweit der Kunde bei Leistungen/Arbeiten den vbsh eine Hilfsperson zur Verfügung stellen muss, ist diese verpflichtet, die Weisungen des Personals von den vbsh genau zu befolgen. Solange Leistungen vom Personal der vbsh nicht formell als abgeschlossen erklärt werden, darf die Hilfsperson des Kunden keine von den vbsh-Personal nicht ausdrücklich autorisierten Handlungen oder Eingriffe an der von der Leistung betroffenen Systemkomponente vornehmen. Geschieht dies trotzdem und entsteht daraus Schaden, haftet dafür ausschliesslich die betreffende Hilfsperson bzw. der Kunde als deren Arbeitgeber. Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (SUVA, etc.) durch die Hilfsperson sowie die genügende Versicherung der Hilfsperson gegen Unfall und Haftpflicht sind ausschliesslich Sache des Kunden.

9. Technische Dienstleistungen
Beinhaltet ein Auftrag oder Servicevertrag technische Dienstleistungen, welche durch die vbsh oder ein durch die vbsh beauftragtes Drittunternehmen erbracht werden, wie

  • Anbindung an die Datendrehscheibe oder andere Systeme
  • Nutzung der Webplattform und deren bestehenden Module (Störungs- und Anzeigenmanager sowie Mobilapplikation)
  • Kundenspezifische Entwicklungen an der Datendrehscheibe, der Webplattform und an deren Modulen wird die korrekte Funktionsweise in einer schriftlichen Bestätigung des Kunden festgehalten. Der Kunde hat nach Abgabe dieser Bestätigung innert 8 Werktagen den vbsh allfällige Beanstandungen schriftlich mitzuteilen, ansonsten wird davon ausgegangen, dass die Dienstleistung einwandfrei funktioniert.
     

III. Preise und Zahlung

10. Entgelt für Dienstleistungen im Rahmen von Serviceaufträgen
Alle von den vbsh angebotenen und ausgeführten Dienstleistungen im Rahmen von Serviceaufträgen erfolgen, sofern nichts anderes erwähnt, grundsätzlich während der Regelarbeitszeit der vbsh (d.h. Montag bis Freitag, 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr) gegen Entgelt, sofern sie die vbsh nicht ausdrücklich als kostenlose Kulanzleistung anbieten. Die Preise verstehen sich immer zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer. Soweit die vbsh Leistungen erbringen, welche über den Leistungsumfang eines Servicevertrages hinausgehen, handelt es sich um einen Einzelauftrag, und es gelangen die Kostensätze für Einzelaufträge der vbsh zur Anwendung.

Wird ein Auftrag oder Servicevertrag abgeschlossen, werden die Preise für die Leistungen im Vertrag festgelegt. Die Preise können durch die vbsh mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten geändert werden. Der Kunde hat in diesem Fall unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat das Recht zur ausserordentlichen Kündigung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung. Bei Einzelaufträgen kommen die Kostensätze für Einzelaufträge der vbsh in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Die Kostensätze für Einzelaufträge können von den vbsh jederzeit und ohne Vorankündigung einseitig geändert werden. Es empfiehlt sich, bei der Auftragserteilung die jeweils geltenden Kostensätze der vbsh zu erfragen.

11. Zahlung
Rechnungen für alle Leistungen und allfällige Zuschläge sind vom Kunden gemäss dem im Auftrag oder Servicevertrag festgehaltenen Zahlungsmodus innert 30 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Kunde automatisch in Zahlungsverzug.
Eine Verrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn diese von den vbsh anerkannt sind oder auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil beruhen.

12. Zahlungsverzug
Bei Verzug wird ein Verzugszins von 5% p. a. berechnet. Solange der Kunde mit der Zahlung von Rechnungen in Verzug ist, sind die vbsh von der Pflicht zur Erbringung von jeglichen Leistungen befreit. Während der Verzugszeit ist eine Haftbarmachung der vbsh für Schäden infolge Nichterbringung von Leistungen ab Zahlungsverzug ausgeschlossen.
 

IV. Elektronische Daten

13. Datendrehscheibe
Die Berechtigung an den vom Kunden gelieferten Daten bleibt beim Kunden. Der Kunde willigt mit dem Anschluss an die Datendrehscheibe jedoch ein, dass sämtliche Daten anderen an der Datendrehscheibe angeschlossenen Transportunternehmen und Dritten zur Verfügung gestellt werden können.

14. Webplattform und Webdienste
Der Kunde ist damit einverstanden, dass die von ihm gelieferten Soll-, Ist und Prognosedaten seines Verkehrsbetriebes von den vbsh für den Betrieb der Webplattform und Webdienste (z.B. Anzeigesystemen, Applikationen, Programmen) ausgegeben werden können. Die zu diesem Zweck von den vbsh erstellten, geänderten oder aufbereiteten Daten gehören den vbsh. Der Kunde darf diejenigen Daten, welche die vbsh ihm auf der Webplattform oder mittels Webdiensten zur Verfügung stellen, nur im vertraglich festgelegten Bereich benutzen.

15. Datenschutz
Die vbsh verpflichten sich, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und das Auskunftsrecht zu wahren.
 

V. Weitere Bestimmungen

16. Haftung
Für allfällige Schäden im Zusammenhang mit von den vbsh erbrachten Arbeiten haften die vbsh nur für Absicht und grobe Fahrlässigkeit. Die vbsh lehnen die Ersatzleistung für alle unmittelbaren oder mittelbaren Folgeschäden oder sonstigen indirekten Schäden beim Fahrgast oder Dritten ab, wie insbesondere Entschädigung für entgangenen Gewinn, Arbeitsausfälle, entstandene Kundenreklamationen und ihre Folgen.

Die vbsh haften nicht für einen allfälligen Verlust von Daten und Programmen beim Kunden, der infolge von Arbeiten von den vbsh oder im Rahmen von Serviceaufträgen erbrachten Arbeiten von den vbsh eintritt. Die vbsh bieten dem Kunden gegen Rechnungsstellung gemäss den jeweils gültigen Kostensätzen von den vbsh ihre Hilfe für die Wiederbeschaffung der Daten oder Programme an. Die vbsh übernehmen keine Garantie für die Vollständigkeit und Korrektheit von gelieferten Echtzeitdaten. Die vbsh sind nur Betreiber der Datendrehscheibe, der Webplattform und der Webdienste und führt vor Weitergabe der vom Kunden oder Dritten erhaltenen Daten keine Qualitätskontrolle der Daten durch. Soweit Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung aus irgendeinem Grund unwirksam sind oder werden, sind sie derart auszulegen, dass die Haftungsbeschränkung auf das maximal zulässige Mass reduziert wird und in diesem Umfang als voll rechtsgültig betrachtet wird.

Diese Haftungsbestimmungen gelten für alle Mitarbeitenden und Unterbeauftragten der vbsh.

17. Teilunwirksamkeit; Nebenabreden;Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen eines Rahmenvertrages, eines Servicevertrages oder der AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch diejenige rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem von der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Änderungen von Verträgen und Nebenabreden bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Die vbsh behält sich vor, einzelne Dienstleistungen durch Personal des Herstellers, von Zulieferfirmen oder anderen autorisierten Partnern durchführen zu lassen. Im Übrigen sind Rechte und Pflichten nicht übertragbar. Die AGB können von den vbsh jederzeit aktualisiert, ergänzt oder geändert werden.
 

18. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Schaffhausen. Es gilt schweizerisches Recht.

Verkehrsbetriebe Schaffhausen
Ebnatstrasse 145
8207 Schaffhausen